Archiv 2019 - Aktuelle Informationen und Neuigkeiten für Rechtsanwälte im Fachbereich Familienrecht


Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe März 2018

2.

 

Ein Pensionär kommt zu Ihnen und möchte prüfen lassen, ob er trotz des Todes seiner geschiedenen Ehefrau immer noch den Versorgungsausgleich abgeben muss, obwohl die geschiedene Ehefrau bereits seit 10 Jahren verstorben ist. Die verstorbene geschiedene Ehefrau hat einen Witwer hinterlassen, der eine Witwerrente erhält, so dass der Antrag nach § 4 VAHRG a.F. im Jahre 2008 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass durch die Witwerrente der Grenzbetrag voraussichtlich überschritten werden wird.

 

Sie haben festgestellt – sofern Sie dazu in der Lage sind -, dass wegen der so genannten Mütterente keine wesentliche Wertänderung beim Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden ist.

 

Sie haben weiterhin festgestellt – sofern Sie dazu in der Lage sind -, dass beim Anrecht Ihres Mandanten aus der Beamtenversorgung ebenfalls trotz Reduzierung des Versorgungsprozentsatzes und Verminderung der Sonderzahlung keine wesentliche Wertänderung eingetreten ist bzw. vorliegt, da Ihr Mandant einige Jahre vor der Regelaltersgrenze pensioniert wurde und diese Reduzierung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit den Ehezeitanteil nur geringfügig verändert hat.

 

Somit erkennen Sie, dass sich bei keinem Anrecht der Parteien eine wesentliche Wertänderung ergeben hat.

 

Ein „unerfahrener“ Bevollmächtigter hätte dem Mandanten mitgeteilt, dass keine Chance auf Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses über den Versorgungsausgleich besteht. Ein sachkundiger Bevollmächtigter hätte einen Antrag auf Abänderung nach § 51 VersAusglG unter Hinweis auf § 225 Abs. 4 FamFG gestellt, auch wenn keine wesentliche Wertänderung nach § 225 Abs. 3 FamFG bei 1 Anrecht vorliegt! 

 

 

 

 

Warum muss dem Antrag auf Abänderung/Aufhebung des Beschlusses über den Versorgungsausgleich entsprochen werden?

 

 

Durch den Wegfall des Einmalausgleiches würde Ihr Mandant ERSTMALS Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte) auf einem für Ihren Mandanten einzurichtenden Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten. Allerdings muss geprüft werden, ob Ihr Mandant durch diese Entgeltpunkte die maßgebliche Wartezeit für die Regelaltersrente erreicht. Es müssen demnach mindestens so viele Entgeltpunkte übertragen bzw. begründet werden, dass die Wartezeit von 60 Monaten sofort erfüllt ist.

 

Es müssen somit mindestens 1,8470 Entgeltpunkte übertragen bzw. begründet werden, da mittels dieser Entgeltpunkte die Wartezeit für die Regelaltersrente (60 Monate) erfüllt wird.

 

Berechnungsweg: 1,8470 EP : 0,0313 (Faktor gemäß § 52 Abs. 1 a SGB VI) = 59,01 Monate = aufgerundet 60 Monate

 

Außerdem muss die Ehezeit mindestens 60 Monate betragen haben!

 

Diese „Spezialregelung“ ist sicherlich nur ausgewiesenen Fachleuten bekannt, so dass ich gerne auf diese Regelung hinweise.

 

Viele Grüße aus BONN sendet Wilfried Hauptmann

 

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Januar 2018

I.

 

Ein Mandant fragt an, ob sich auch bei 1 Kind eine wesentliche Wertänderung ergeben könnte, um einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellen zu können.

 

An sich hätte ich ihm sofort mitteilen müssen, dass sich bei 1 Kind KEINE wesentliche Wertänderung ergeben wird.

.

 

Als ich jedoch nach dem Ende der Ehezeit bzw. dem Datum der Entscheidung über den Versorgungsausgleich fragte bekam ich zur Antwort, dass Ende der Ehezeit der 31.10.1983 war und dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 04.03.1985 erfolgt ist.

 

Das bedeutete, dass sich auch bei 1 Kind eine wesentliche Wertänderung ergeben kann, da im Erstverfahren noch keine Kindererziehungszeit in der Berechnung der ehezeitlichen Rente enthalten war und somit die erstmalige Berücksichtigung der Kindererziehungszeit – erhöht um 1 Jahr für die so genannte Mütterrente – auch zu einer wesentlichen Wertänderung führen kann. Daher sollte man immer das Ende der Ehezeit „im Auge haben“.

 

II.

Ein Beamter rief mich an, dass das Familiengericht den Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgelehnt hat, da sich weder bei seinem Anrecht aus der Beamtenversorgung noch beim Anrecht der geschiedenen Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine wesentliche Wertänderung ergeben hat. Bei der Ablehnung hat das Familiengericht die Regelung des § 51 Abs. 5 VersAusglG nicht beachtet, so dass ich die Ablehnung mit einer Beschwerde „bekämpft“ habe.

Dieser Beschwerde wurde das zuständige Oberlandesgericht entsprochen.

 

 

 

Sachverhalt: Nach § 51 Abs. 5 VersAusglG sind die Absätze 4 und 5 des § 225 FamFG entsprechend anzuwenden.

 

Im Scheidungsverfahren erfolgte der Ausgleich durch Quasi-Splitting gemäß § 1587 b II BGB a.F. in Höhe von 275 DM monatlich, bezogen auf den 30.06.1990 zu Gunsten der Ehefrau (Mann: Beamtenversorgung 850 DM – Frau RV – 300 DM = 550 DM : 2 = 275 DM mittels EINMALAUSGLEICH zu Gunsten der Frau). Der Mandant war noch nie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen.

 

Auch wenn sich weder beim Anrecht des Mandanten aus der Beamtenversorgung noch beim Anrecht der geschiedenen Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine wesentliche Wertänderung ergeben hat – neuer Ehezeitanteil der Beamtenversorgung aufgrund der Neuauskunft im Abänderungsverfahren: 790 DM, Ausgleichwert 395 DM und Ehefrau Ehezeitanteil 340 DM, Ausgleichswert 170 DM – ist dem Antrag auf Abänderung zu entsprechen,

da mein Mandant durch den Einzelausgleich erstmals ein Rentenanrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170 DM bzw. 4,4282 Entgeltpunkte erhält und durch diese Entgeltpunkte wird für meinen Mandanten eine für die Versorgung des Mandanten maßgebende Wartezeit erfüllt.

 

Die 4,4282 Entgeltpunkte ergeben 141,48 = 142 Wartezeitmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die für die Regelaltersrente erforderlichen 60 Wartezeitmonate (maßgebende Wartezeit) SOFORT erfüllt sind. 

 

Tipp: Diese Möglichkeit besteht hauptsächlich für Beamte und Personen, die einem berufsständischen Versorgungssystem angehören, sofern sie ohne diesen Versorgungsausgleich noch keine 60 Wartezeitmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund EIGENER rentenrechtlicher Zeiten erfüllt haben.

 

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