Aktuelles

Versorgungsausgleich, Renten- bzw. Pensionsnachzahlung, Wissenswertes im Versorgungsausgleich




 

Wo bleibt das Geld?

 

Wenn Sie als Bevollmächtigte(r) Ihrer Mandantin/Ihrem Mandanten nicht nur das Abänderungsverfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses beratend zur Seite stehen sondern auch die Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses betreuen, könnte Ihnen folgendes widerfahren: 

 

Sie stellen für eine ausgleichspflichtige Person einen Antrag auf Abänderung gemäß § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 31 VersAusglG sowie der §§ 225 und 226 FamFG beim zuständigen Familiengericht.

 

Das Verfahren dauert z. B. 12 Monate bis der Beschluss vorliegt, der besagt, dass ein Versorgungsausgleich ab Wirksamkeit nicht (mehr) stattfindet.

Das bedeutet für Ihre Mandantin/Ihren Mandanten, das dieser für ca. 13 – 14 Monate – je nachdem wie lange es nach Beschlussfassung dauert, bis Rechtskraft eingetreten ist – den Versorgungsausgleich zurück erhält.

 

Diese Regelung ist dann in der Regel ohne Probleme durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine Witwer bzw. keinen Witwer hinterlassen hat, der eine Hinterbliebenenversorgung inclusive der Rentenerhöhung aufgrund des vor Jahren durchgeführten Versorgungsausgleiches erhält.

 

Diese(r) Witwe(r) ist Beteiligter am Verfahren und „weiß“ was auf sie/ihn zukommen wird, nämlich dass die Hinterbliebenenrente gekürzt werden wird.

 

Die Versorgungsträger wenden in solchen Fällen überwiegend die Regelung des § 30 VersAusglG an, so dass sich Ihre Mandantin/Ihr Mandant an die Witwe bzw. den Witwer gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG wenden muss, damit dieser die auf den Versorgungsausgleich entfallende Hinterbliebenenrente an die ausgleichspflichtige Person zurückzahlt. Ich freue mich immer, wenn dies problemlos geschieht.

 

Allerdings hat die Witwe oder der Witwer lediglich 55 oder 60 % - je nach Heiratszeitpunkt – des Versorgungsausgleichsbetrages als Hinterbliebenenversorgung erhalten und es muss nur das zurückgezahlt werden, was die Witwe bzw. den Witwer bereichert hat.

 

Was machen die Versorgungsträger?

 

Die Versorgungsträger kümmern sich nicht um die Renten- bzw. Pensionsnachzahlung ab Wirksamkeit (§ 226 Abs. 4 FamFG) sondern zahlen die ungekürzte Rente/Pension ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses Kenntnis erhält, also 13 – 14 Monate nach Wirksamkeit (wenn das Verfahren 12 Monate vom Antrag bis zur Beschlussfassung gedauert hat). Hier ergibt sich bereits die erste Problematik was mit Krankenkassenbeiträgen und ggf. Steuern geschieht.

 

Worin liegt die Problematik?

 

Die ausgleichspflichtige Person – oder Sie als Bevollmächtigte(r) – müssen sich an die Witwe bzw. den Witwer wenden, damit Ihr Mandant die Rentenüberzahlung, die die Witwe bzw. der Witwer

 

 

 

 

erhalten hat, für die Zeit ab Wirksamkeit zurück erhält. Wie oben bereits mitgeteilt, hat die Witwe bzw. der Witwer allerdings lediglich 55 oder 60 % des Versorgungsausgleichsbetrages als Hinterbliebenenversorgung erhalten, so dass die Witwe/der Witwer auch nur diese 55 oder 60 % der auf den Versorgungsausgleich entfallenden Hinterbliebenenrente zurückzahlen muss.

 

Ihr Mandant hat jedoch Anspruch auf 100 % des Versorgungsausgleichsbetrages und nicht nur auf 55 oder 60 %.

 

 

Was machen die Versorgungsträger?

 

Die Versorgungsträger machen zunächst gar nichts! Sie teilen noch nicht einmal – ohne Androhung, sich anderenfalls an die Geschäftsführung oder die vorgesetzte Dienststelle zu wenden, wenn keine Auskunft erteilt wird – den Namen und die Adresse der Witwe/des Witwers und auch nicht, wie hoch die Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsausgleich ist, mit.

 

Ganz zu schweigen weigern sich die Versorgungsträger auch noch, die 45 bzw. 40 % von den 100 % zurück zu zahlen, obwohl Ihre Mandantin/Ihr Mandant doch Anspruch auf 100 % des Versorgungsausgleichsbetrages ab Wirksamkeit hat.

 

Die Durchsetzung der Rückzahlung des Versorgungsausgleichsbetrages für die Zeit ab Wirksamkeit bis zur laufenden monatlichen Zahlung ohne Abzug des Versorgungsausgleiches ist schwierig und zeitintensiv, vor allem dann, wenn die Witwe bzw. der Witwer sich weigert, die überzahlte Hinterbliebenenversorgung „freiwillig“ zurück zu zahlen.

 

Mit der Regelung des § 30 VersAusglG hat der Gesetzgeber einzig und allein den Versorgungsträgern ein Bonbon – besser eine Praline – geschenkt und die Hauptperson (hier ausgleichspflichtige Person, die keinen Versorgungsausgleich mehr abgeben muss) wird im Regen stehen gelassen.

 

Es wäre doch einfach für die Versorgungsträger, den überzahlten Renten- bzw. Pensionsbetrag bei der Witwe oder dem Witwer mit den vorhandenen gesetzlichen Regelungen zurück zu holen und diesen Betrag an die „berechtigte“ Person zu zahlen, zumal viele ehemalige Ehepartner seit Jahren keinerlei Kontakt mehr hatten und nunmehr den – nicht mehr gewollten – Kontakt aufnehmen müssen, um an ihr Geld zu kommen.

 

Hinweis: Wenn es mir nicht gelingt, die Witwe bzw. den Witwer zur Rückzahlung zu bewegen, gebe ich den Vorgang selbstverständlich an eine Rechtsanwältin/eine Rechtsanwalt ab, damit die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

Viele Grüße aus BONN sendet Wilfried Hauptmann

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Januar - Februar 2019


Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe März 2019

In meiner 40-jährigen Praxis als Rentenberater und Sachverständiger für Versorgungsausgleich ist mir aufgefallen, 

 

 

… dass eine Vielzahl von Familiengerichten den Verfahrenswert ohne Prüfung der Nettoeinkünfte überwiegend mit 1.000 € feststellen,

 

… dass der Verfahrenswert bei Anträgen auf Abänderung vielfach unter Berücksichtigung der Nettoeinkünfte mit 20 % anstatt mit 10 % je Anrecht berechnet und festgesetzt wird,

 

… dass Abänderungsverfahren zwischen 10 und 20 Monaten dauern, auch wenn lediglich 2 Versorgungsanrechte betroffen sind,

 

… dass Familiengerichte bei Anträgen auf Abänderung nach § 51 iVm § 31 VersAusglG einer verstorbenen Person noch Versorgungsanrechte zubilligen möchten,

 

… dass Familiengericht fast nie die Rechtskraft eines Beschlusses den Beteiligten zeitnah zusenden,

 

… dass die Versorgungsträger bei Verfahren nach § 51 iVm § 31 VersAusglG und Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung für die Witwe oder den Witwer die Regelung des § 30 VersAusglG anwenden und der antragstellenden Person die Rückzahlung des Betrages verweigern, der über die Zahlung der Witwen- bzw. Witwerrente hinausgeht.

 

Beispiel: Witwe/r erhält auch aus einem Versorgungsausgleich des verstorbenen Ehemannes/der verstorbenen Ehefrau die Hinterbliebenenversorgung (meistens 60 % des Renten- bzw. Pensionsbetrages der verstorbenen Person).

 

Der antragstellenden Person (ausgleichspflichtige Person) stehen bei Aufhebung des Versorgungsausgleiches jedoch 100 % des Versorgungsausgleichsbetrages als Rückzahlungsbetrag zu. Die 60 % Hinterbliebenenversorgung muss „man“ bei der Witwe bzw. dem Witwer geltend machen. Allerdings MUSS der Versorgungsträger die restlichen 40 % zurückzahlen, was er NICHT ohne Kampf (Sozialgericht oder Verwaltungsgericht) möglich ist,

 

… dass einige Rentenversicherungsträger es ablehnen, einer vor dem 1.07.2014 (Einführung der so genannten Mütterrente I) verstorbenen Mutter die Mütterrente I und die Mütterrente II (ab dem 01.01.2019) zuzubilligen. Dadurch ist der Ehezeit-anteil zu niedrig und somit KÖNNTE eine wesentliche Wertänderung nicht erreicht werden.

 

 

Erst nach ausführlicher Begründung mit Hinweis auf gemeinsame Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger wird die Mütterrente auch für vor dem 01.07.2014 verstorbene Mütter anerkannt,

 

… dass bereits bei 1 Kind und einem Ehezeitende bzw. Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor 1986 aufgrund der Kindererziehungszeit, der Mütterrente I und der Mütterrente II die wesentliche Wertänderung als Voraussetzung für ein Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erfüllt wird,

 

… dass immer mehr Familiengerichte bei Tod der ausgleichsberechtigten Person und Vorliegen einer Entscheidung nach „altem Recht“ und Erfüllung einer wesentlichen Wertänderung bei 1 Anrecht die Aufhebung des bisher durchgeführten Versorgungsausgleiches beschließen, indem sie die BGH-Beschlüsse vom 05.06.2013 XII ZB 635/12, 16.05.2018, XII ZB 466/16 sowie vom 20.06.2018, XII ZB 624/15 zu § 31 VersAusglG anwenden.

 

 

 

 … dass die Einbeziehung von Erben bei Anträgen nach § 51 iVm § 31 VersAusglG (ohne Vorhandensein eines Witwers oder einer Witwe) überwiegend – aber nicht immer - unterbleibt und die Gerichte den Beschluss des OLG Celle. v. 3.2.2011, 10 UF 250/10, NJW 2011, 1888-1889 beachten,

 

…. dass eine Vielzahl von ausgleichsberechtigten Personen, die sich bei einer externen Teilung entscheiden müssen, an welchen Zielversorgungsträger der Ausgleichswert zuzüglich Zinsen (bitte tenorieren lassen) eingezahlt werden soll, nicht wissen, „wohin mit dem Geld“. Daher benötigen diese Personen Hilfe von Ihnen als Bevollmächtigte/r oder von Rentenberaterinnen/Rentenberater,

 

… dass den geschiedenen Eheleuten (Scheidung nach altem Recht) überwiegend nicht bekannt ist, was/dass sie heute, zum Teil viele Jahre oder sogar Jahrzehnte nach der Scheidung, unternehmen können, um den Versorgungsausgleich zu vermindern oder zu erhöhen oder sogar aufheben zu lassen.

 

Der BZ in Berlin, der TZ in München oder der Bildzeitung (regionale Ausgabe) haben es einige ausgleichspflichtige Personen zu verdanken, dass sie von der Last des Versorgungsausgleiches befreit werden, indem sie NICHT mehr für den verstorbenen geschiedenen Ehepartner (ausgleichsberechtigte Person) zum Teil bis zu 1.920 € monatlich abgeben müssen, sofern diese betroffenen ausgleichspflichtigen Personen eine sehr sachkundige Beraterin/sehr sachkundigen Berater „gefunden“ haben.

 

In der April Ausgabe meines WISSENSWERTES geht es weiter

 

 

Viele Grüße aus BONN sendet Wilfried Hauptmann

 

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Pressebericht

Versorgungsausgleich, Rentenberatung, Scheidung, Zu wenig Rente?
Mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Allgemeinen.
Versorgungsausgleich, Rentenberatung, Scheidung, Zu wenig Rente?

Wissenswertes im Versorgungsausgleich Ausgabe März 2014

„Auswirkung der sogenannten Mütterrente auf den Versorgungsausgleich bzw. auf Abänderungsverfahren“

Frau BM Nahles hat den Müttern in einer großen Anzeigenkampagne „versprochen“, für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, eine Rentenerhöhung in Höhe von 1 Entgeltpunkt = z. Z. 28,14 € zu erhalten.

 

Diese Aussage ist definitiv für die Mütter falsch, da am 1.7.2014 noch keine Rente erhalten und die im zweiten Jahr nach der Geburt ihres Kindes versicherungspflichtig beschäftigt waren. Aus diesem Grunde ist im Einzelfall zu prüfen, wie hoch die Rentenverbesserung für im zweiten Jahr nach der Geburt des Kindes berufstätige Mütter ist, um zu erkennen, ob durch diese Mütterrente eine Abänderung des Versorgungsausgleiches zugunsten der Väter begründet ist.

 

Auch ist zu bedenken, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung alle in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte aufgrund der durchzuführenden Totalrevision abgeändert werden. Es ist daher unbedingt zu prüfen, ob sich bei den anderen Anrechten keine Verschlechterung für den Antragteller ergibt. Mütter, die im zweiten Jahr nach der Geburt ihres Kindes wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten eine Erhöhung aufgrund dieser Mütterrente unter Beachtung der bereits durch die versicherungspflichtige Tätigkeit erworbenen Entgeltpunkte

 

Hierzu hat die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund folgendes erklärt: Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?

 

Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

 

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71.400 Euro und im Osten 60.000 Euro.

 

Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert. Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu zahlen.

 

Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente. Das Magazin WIRTSCHAFT hat am 2.2.2014 folgendes veröffentlicht: Berlin – Die Pläne der Bundesregierung für höhere Mütterrenten können zu einer Besserstellung geschiedener Männer bei der Altersversorgung führen.

 

Da die geplanten Leistungsverbesserungen die Rente vieler geschiedener Frauen erhöhen würden, könnten ihre Ex-Männer bei den Familiengerichten beantragen, den Versorgungsausgleich neu aufzurollen, der am Ende der Ehe stattfindet, berichtet das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel”.

 

“Das ist eine logische Konsequenz der Mütterrente”, sagte Heinrich Schürmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags, dem Magazin “Bei einem Rentenplus von 28 Euro pro Kind können die Männer damit rechnen, an der Hälfte der Erhöhung beteiligt zu werden.” In einer Stellungnahme für das Bundessozialministerium warnt auch die Deutsche Rentenversicherung Bund vor “zusätzlichen Belastungen der Familiengerichte”, wie der “Spiegel” berichtet.

 

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geht von “hunderttausenden neuen Verfahren” aus. Trennt sich ein Ehepaar, dann muss es auch die Ansprüche an die gesetzliche Rentenkasse teilen.

 

Die ehemaligen Partner gleichen ihre Rentenpunkte aus, die sie in den gemeinsamen Jahren erworben haben. In den meisten Fällen muss dabei der Mann auf Ansprüche verzichten.

 

An folgendem Beispiel ist erkennbar, wie sich die sogenannte Mütterrente für Mütter auswirken kann/wird, wenn diese Mutter im zweiten Jahr nach der Geburt ihres Kinder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war:

 

Kind geboren am 10.12.1985

Kindererziehungszeit bisher: 1.1.1986 – 31.12.1986

Zusätzliche Kindererziehungszeit: 1.1.1987 – 31.12.1987

Die Mutter war vom 1.1.1987 – 31.12.1987 sozialversicherungspflichtig tätig mit einem Gehalt in Höhe von 4.000 DM brutto monatlich.

Entgeltpunkte daraus: 4.000 DM x 12 Monate = 48.000 DM : 37.726 DM (durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt 1987) = 1,2723 Entgeltpunkte

Beitragsbemessungsgrenze 1987: 68.400 DM

 

Entgeltpunkte aus 68.400 DM : 37.726 DM = 1,8131 Entgeltpunkte

Abzüglich bereits aus der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erworbenen Entgeltpunkte: 1,2723 Entgeltpunkte.

= zusätzliche Entgeltpunkte aufgrund der Mütterrente: 0,5408 Entgeltpunkte

und KEINE 1,0000 Entgeltpunkte, sondern geringfügig mehr als die

Hälfte der „versprochenen“ Entgeltpunkte!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Wenn man die Rentenverbesserung HEUTE aus diesen 0,5408 Entgeltpunkten betrachtet, so ergibt sich eine Rentenverbesserung in Höhe von 15,22 € und nicht in Höhe von 28,14 €. Das bedeutet, dass die Mütter, die im zweiten Jahr nach der Geburt eines Kindes aufgrund ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zum Bruttosozialprodukt beigetragen haben (im Gegensatz zu den Müttern, die im zweiten Jahr nach der Geburt nicht gearbeitet haben), durch diese Regelung massiv benachteiligt werden. Mit anderen Worten: Die Frau, die gearbeitet hat, Steuern gezahlt hat, die Sozialkasse unterstützt hat, wird durch diese Regelung bestraft. Soll/Kann dies gerecht bzw. gewollt sein????

 

Das bedeutet, dass man nicht pauschal sagen kann, dass die MÜTTERRENTE z. B. bei zwei Kindern die Voraussetzung für eine Abänderung erfüllen lässt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, um welchen Rentenbetrag sich die Mütterrente bei der jeweiligen Mutter auswirkt. Bevor also vorschnell ein Abänderungsantrag gestellt wird, muss zum einen diese oben beschriebene Regelung geprüft werden und zum anderen muss geprüft werden, wie in den Versorgungsausgleich einbezogenen anderen Anrechte heute bewertet werden, insbesondere die Anrechte des Mannes.

 

Hinweis: Wer als Mutter mit drei Kindern noch keine Rente erhält, kann ab dem 1.7.2014 erstmals eine Regelaltersrente erhalten, da die drei Kinder insgesamt 6 Jahre Wartezeit mit sich bringen. Für die Regelaltersrente reichen 5 Jahre Wartezeit. Daher sollten Mütter mit mindestens 3 Kindern, die älter sind als 65 Jahre und noch keine Rente erhalten, einen Rentenantrag stellen, damit sie ab dem 1.7.2014 erstmals eine Regelaltersrente erhalten.



Schulung im Versorgungsausgleich für Rechtsanwälte

 

Ich biete Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten in ihrer Anwaltskanzlei mit geringer Teilnehmerzahl eine Schulung im Versorgungsausgleich an. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Fragen stellen, die sie bei einer großen Veranstaltung möglicherweise nicht stellen würden. Bei einer großen Veranstaltung kann man als Referent allerdings auch nicht auf diese Fragen so intensiv eingehen, wie ich dies bei einer kleinen Veranstaltung tun kann. Mein Schwerpunkt bei diesen Schulungen betrifft folgende Themen: Ausgleich von Betriebsrenten, Abänderungsverfahren, Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung von aktueller OLG- und BGH-Rechtsprechung.

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie einige Kolleginnen und Kollegen finden und sich zu einem „Privatseminar“ entschließen. Ich kann Ihnen sicherlich VIELE Tipps, Hinweise und Erläuterungen geben.

 

Die Kosten betragen für eine 5-stündige Veranstaltung 1.000 € zuzüglich Fahrtkosten und MWST, die sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer teilen.

Gerne kann der Zeitraum auch geringer sein (3 oder 4 Stunden). Wenn Sie noch Fragen haben, bitte ich um Ihren Anruf.

Seminar: Versorgungsausgleich für Rentenberaterinnen/Rentenberater

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

derzeit steht die Planung für die folgenden Schulungen im Versorgungsausgleich an.

 

Ich werde ein Grundlagenseminar anbieten und ein Seminar "Praktikum", in dem VA-Fälle besprochen und gemeinsam gelöst werden.

Die Seminarkosten werden nach Rechnungserstellung gezahlt.

 

Wilfried Hauptmann   

IBAN:     DE41 3705 0198 1932 0137 64

SWIFT-BIC: COLSDE33XXX

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