Das wichtigste Gerichtsurteil, das in den letzten Jahren vom Bundesgerichtshof getroffen wurde, betrifft die Aufhebung des Versorgungsausgleiches ab dem Ersten des Monats nach Antragstellung, wenn eine Scheidung bzw. eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach altem Recht getroffen wurde und die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist.
BGH-Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12
Ich habe bereits ca. 20 dieser Abänderungs- bzw. Aufhebungsanträge beim Familiengericht gestellt mit dem Erfolg, dass alle 20 Mandantinnen bzw. Mandanten ab dem Ersten des Monats nach Antragstellung KEINEN Versorgungsausgleich mehr abgeben mussten.
Bei einem Mandant (71 Jahre alt) hat sich dies folgendermaßen ausgewirkt:
Die geschiedene Ehefrau ist 2010 verstorben, hatte länger als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalten und mein Mandant musste jeden Monat von seiner Soldatenversorgung einen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.150 € an seinen Versorgungsträger abgeben, ohne dass seine geschiedene Ehefrau eine „Gegenleistung" erhielt, da sie verstorben war. Mein Mandant war wieder neu verheiratet. Seine Ehefrau war 64 Jahre alt.
Bei einer statistischen Lebenserwartung des Mandanten von 83 Jahren würde mein Mandant noch 12 Jahre den Versorgungsausgleichsbetrag in Höhe von 1.150 € für sich erhalten.
Dies entspricht ohne Dynamisierung einem Kapitalbetrag in Höhe von 165.600 €. Wenn mein Mandant - statistisch gesehen - mit 83 Jahren versterben würde, wäre seine Witwe 76 Jahre alt. Bei Tod der Witwe mit dem Alter 86 (statisch gesehen) hätte die Witwe 60 % dieser 1.150 € = 690 € aus dem Versorgungsausgleich erhalten, sodass sie bei einer Lebenszeit von ca. 10 Jahren eine Erhöhung Ihrer Witwenversorgung um ca. 82.800 € (ohne Dynamisierung) erhalten hätte. (10 Jahre Witwenversorgung = 120 Monate x 690 €).
Durch dieses Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren habe ich meinem Mandanten und dessen Witwe einen Kapitalbetrag in Höhe von ca. 248.400 € „gerettet".
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Gerichtlicher Sachverständiger für Versorgungsausgleich